Bekanntmachung zur Umsatzsteuer-Rückerstattung
Ermäßigter Steuersatz beim Legen von Hausanschlüssen
Mit Schreiben vom 07.04.2009 hat die Finanzverwaltung nunmehr zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Legens von Trinkwasserhausanschlüssen Stellung genommen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bezieht sich dabei auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (C-442/05) und des Bundesfinanzhofs (VR 61/03), in denen entschieden wurde, dass das Legen eines Trinkwasserhausanschlusses unter dem Begriff „Belieferung von Wasser“ i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG fällt und als eigenständige Leistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Damit sind die Rechtsgrundlagen für die Ausweisung eines ermäßigten Steuersatzes bei Trinkwasserhausanschlüssen sowohl für Neubauten als auch für Reparaturen und Veränderungen gegeben. Der ZWA berichtigt auf Antrag alle Kostenerstattungsbescheide, die sich auf die Herstellung, Reparatur oder Veränderung von Trinkwasserhausanschlüssen seit dem 11.08.2000 beziehen.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 07.04.2009 wurden zu den Auswirkungen noch weitere Erläuterungen gegeben.
Es ist zu beachten, dass durch die o.g. Rechtssprechung nicht der Rechtsgrund für die Umsatzsteuerzahlungen der Bürger an den ZWA entfällt. Wegen der bestandskräftigen Bescheide kann ein Bürger bis zur Berichtigung des Bescheides keine automatische Rückzahlung verlangen.
Die Rückerstattung können diejenigen Bescheidempfänger beantragen, die mit dem vollen Steuersatz von 16 bzw. 19 Prozent seit August 2000 berechnet wurden und nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Der ZWA teilt mit, dass für diese Rückerstattung ein formloser Antrag erforderlich ist. Der Antrag muss schriftlich mit folgenden Angaben dem ZWA übergeben werden:
Abnahme / Einleitstelle - Grundstück
Name, Vorname
Anschrift
Bescheid-Nummer, Bescheid-Datum
Konto-Verbindung
Erklärung zur fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung
Nach Vorliegen dieses Antrages und Überprüfung der mitgeteilten Daten wird die Änderung des Bescheides mit einer Berichtigung des Steuerbetrages vorgenommen und der entsprechende Betrag erstattet.
Alle Anträge werden unverzüglich bearbeitet, um die Rückerstattungsbeträge schnellstmöglich auszahlen zu können.
| 12.06.09 ZWA Eberswalde | Antrag zur Umsatzsteuer Rückerstattung ![]()





