Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde
Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde

Verbandsversammlung des ZWA beschließt neue Gebühren ab 2010

Ab 01. Januar 2010 gelten neue Gebühren für die Trinkwasserversorgung und die Schmutzwasserbeseitigung verbunden mit einer neuen Gebührenstruktur. Dies hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde (ZWA) am 09. Dezember 2009 beschlossen.
Grundlage für die neuen Gebühren ist der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2010, der die unabweisbaren Aufgaben und Pflichten für die ordnungsgemäße Versorgung mit Trinkwasser in hervorragender Qualität an 365 Tagen im Jahr und für eine umweltgerechte Reinigung des Schmutzwassers enthält. Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2010 wurde unter Beachtung der 10-Jahresplanung des ZWA erarbeitet und von der Verbandsversammlung ebenfalls am 09. Dezember 2010 bestätigt. In der 10-Jahresplanung des ZWA wird die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unter dem Aspekt der dauernden Leistungsfähigkeit betrachtet.
Als öffentlich-rechtlichem Aufgabenträger ist dem ZWA durch das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg verpflichtend vorgeschrieben, kostendeckende Gebühren zu erheben. Das bedeutet auch, dass der ZWA über die Gebühren keine Gewinne erwirtschaften oder Rücklagen bilden darf. Bei den Kostenplanungen und Mengenberechnungen, die den Gebührenkalkulationen zu Grunde liegen, handelt es sich um sorgfältige Berechnungen und Prognosen. Nach Ablauf eines jeden Gebührenjahres wird eine entsprechende Gebührennachkalkulation erstellt.
Der ZWA finanziert die Trinkwasserversorgung und die Schmutzwasserbeseitigung auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes ausschließlich durch die Erhebung von Grund- und Mengengebühren. Von der gesetzlichen Möglichkeit, Anschlussbeiträge zu erheben, macht der ZWA keinen Gebrauch. Das hat zur Folge, dass die Benutzungsgebühren entsprechend höher sind.
Die Höhe der Grundgebühr richtet sich nach der Nennleistung der verwendeten Messeinrichtungen (Zähler). Die Mengengebühr für Trink- und Schmutzwasser wird nach der bezogenen Trinkwassermenge berechnet.
Bei der mobilen Schmutzwasserbeseitigung wurde ab 2000 nur eine Mengengebühr und keine Grundgebühr mehr erhoben.
Der ZWA wurde von der Verbandsversammlung bereits im Frühjahr 2009 beauftragt, die Gebührenstruktur vor dem Hintergrund einer Akzeptanzerhöhung beim Kunden im Hinblick auf Alternativen zu überprüfen. Daraufhin wurde im Frühjahr 2009 eine Kundenbefragung zum sogenannten Wohneinheitenmaßstab durchgeführt. Diese erbrachte mangels Beteiligung kein verwendbares Ergebnis, so dass Alternativen zum Zählermaßstab nicht bestehen.
Allerdings ist seit kurzer Zeit eine kleinere Zählergröße, nämlich Qn 1,5 (bisher war die kleinste Zählergröße Qn 2,5) technisch verfügbar und eichrechtlich zugelassen. Diese Möglichkeit hat der ZWA aufgegriffen und führt ab 2010 den kleineren Zähler Qn 1,5 ein. Diese Zählergröße reicht in der Regel für Grundstücke mit geringem bis durchschnittlichem Trinkwasserbedarf, z.B. für Einfamilienhäuser, aus.
Dies führt zu einer weitergehenden Staffelung und Differenzierung nach der Zählernennleistung.
Die Zählergröße Qn 2,5 hat in der Vergangenheit immer wieder zu kontroversen Diskussionen zwischen den sogenannten „Eigenheimern“ und den Mietern geführt.

Hintergrund der Kontroverse ist, das mit der Zählergröße Qn 2,5 sowohl Einfamilienhausgrundstücke als auch große Mehrfamilienhäuser versorgt werden. Während die Grundgebühren in Mehrfamilienhäusern regelmäßig von einer größeren Anzahl von Mietparteien getragen werden, haben die „Eigenheimer“ die Grundgebühren vollständig zu finanzieren. Diese im Ergebnis für die Betroffenen unterschiedliche Behandlung von Eigenheimern und Mietern kann durch den Zählermaßstab gemildert, aber nicht geändert werden. Gleichwohl erfolgt durch die Neueinführung der Zählergröße Qn 1,5 ein höheres Maß an Gerechtigkeit.
Die veränderte Zählerstruktur trägt künftig auch besser dem materiell-rechtlichen Gebot der linearen Staffelung Rechnung. Sie erzielt eine weitergehende Differenzierung als bisher. Insbesondere entfällt die bisherige Zusammenfassung der Zählergrößen, die eine Nennleistung von mehr als Qn 10,0 aufweisen.
Die neue Zählerstruktur für die Grundgebühren und die damit verbundenen höheren Erlöse trägt zur Sicherung der betriebswirtschaftlichen Aufgabenerfüllung bei, ebenso wie die Anhebung der Mengengebühr für die Trinkwasserversorgung und die leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung um jeweils 10 Cent pro Kubikmeter.
Die neue Gebührenstruktur mit den Grund- und Mengengebühren kommt mit der Erhebung der Vorauszahlungen für das Jahr 2010 zum Tragen. Die der Berechnung der Vorauszahlungen zu Grunde zu legende Zählergröße wurde durch den ZWA ermittelt. Mit den Vorauszahlungsbescheiden, die in der zweiten Februarwoche 2010 versendet werden, erhalten die Kunden eine entsprechende Information über die für ihr Grundstück zu Grunde gelegte Zählergröße.
Bei Fragen oder Hinweisen zu der vorgenommenen Zählereinstufung stehen die Kundenbetreuerinnen, die auf dem Informationsschreiben benannt sind, gerne zur Verfügung. Bei Erfordernis wird eine Prüfung der notwendigen Zählergröße für das jeweilige Grundstück vorgenommen. Für die Prüfung, welche Zählergröße im Einzelfall für das jeweilige Grundstück zu verwenden ist, muss der sogenannte Spitzenvolumenstrom anhand der Verbrauchstellen auf dem Grundstück berechnet werden. Nähere Informationen hierzu sind in dem Informationsschreiben, das den Vorauszahlungsbescheiden für das Abrechnungsjahr 2010 beiliegen wird, enthalten.

Die Sparte der mobilen Entsorgung war gemäß der letzten Jahresabschlüsse nicht mehr kostendeckend. Deshalb war abzuwägen, ob eine bloße Erhöhung der Mengengebühr erfolgt, oder mit Einführung einer Grundgebühr eine neue Gebührenstruktur gelten soll.
Die Erhebung von Grundgebühren bei der mobilen Entsorgung ist durchaus kein Einzelfall und wurde auch im ZWA von 1996 – 2000 bereits praktiziert. Deshalb wird im Bereich der mobilen Schmutzwasserbeseitigung ab 2010 erneut eine Grundgebühr zur Finanzierung der sogenannten „Vorhaltekosten“ bei gleichzeitiger Reduzierung der bisherigen Mengengebühr eingeführt. Die Vorhalteleistungen im Bereich der mobilen Schmutzwasserbeseitigung sind vergleichbar mit denen im Bereich der Trinkwasserversorgung und der leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigung. Diese Vorhalteleistungen wurden in den Jahren 2001 – 2009 vollständig über die mengenabhängige Entsorgungsgebühr finanziert.
Obwohl die durchschnittliche Schmutzwassermenge im Bereich der mobilen Schmutzwasserbeseitigung bereits auf relativ niedrigem Niveau, nämlich bei rd. 69 Litern je Einwohner und Tag liegt, (bei der leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigung liegt der Durchschnitt je Einwohner und Tag bei rd. 84 Litern), wird dieser Durchschnittswert von mehr als 15 v.H. der Grundstückseigentümer noch zum Teil deutlich unterschritten.

Eine ähnliche Situation besteht durch die saisonbedingte Nutzung von Wochenendgrundstücken. Alle Grundstücke, und zwar unabhängig von ihrer Nutzungsart als Eigenheimgrundstück, Gewerbegrundstück oder Wochenendgrundstück, verursachen Vorhalteleistungen. Insofern entstehen Vorhaltekosten für das ganze Jahr, auch wenn Grundstücke – gleich aus welchem Grund – nicht ganzjährig genutzt werden.
Die unterschiedliche Behandlung von Nutzergruppen und die Abwälzung der Vorhaltekosten auf Andere wird durch die Einführung einer Grundgebühr beseitigt.
Die Erhebung einer Grundgebühr bei der mobilen Entsorgung ist rechtssicher. So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahre 1981 in einer Entscheidung um die Heranziehung von nicht ständig bewohnten Ferienhäusern und Zweitwohnungen zu Benutzungsgebühren festgestellt, dass durch die Aufspaltung der Benutzungsgebühr in eine verbrauchsunabhängige Grundgebühr und in eine verbrauchsabhängige Zusatzgebühr (Mengengebühr) sachgerecht ist.
Ansonsten würden die durch jeden Anschluss bedingten, insoweit weitgehend gleichen Vorhaltekosten (nur) nach dem Maß des jeweiligen Wasserbezugs verteilt werden.
Die Einführung einer Grundgebühr verstoße auch nicht, so das Bundesverwaltungsgericht, gegen den Gleichheitsgrundsatz, auch wenn die Bezieher geringer Wassermengen im Vergleich zu den mehr Wasser verbrauchenden Beziehern, bezogen auf den Kubikmeter Wasser, höher belastet werden.
Auch die Rechtsprechung in Brandenburg ist dementsprechend. In einer aktuellen Entscheidung aus dem Jahr 2008 erklärte beispielsweise das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder):
„Einer Differenzierung zwischen ganzjährig genutzten Grundstücken einerseits und Wochenendgrundstücken andererseits bedarf es nicht.... Die Grundgebühr darf gem. § 6 Abs. 4 Satz 3 Kommunalabgabengesetz unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden“.
Die Berechnung der Grundgebühr erfolgt je Grube; eine weitere Differenzierung erfolgt nicht. Die Einführung einer Grundgebühr führt gleichzeitig zu einer entsprechenden Reduzierung der Mengengebühr.


Die Versendung der Vorauszahlungsbescheide für die Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung erfolgt separat in der zweiten Februarwoche 2010.
Bereits Mitte bis Ende Januar 2010 erhalten alle Grundstückseigentümer die Gebührenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2009 auf der Grundlage der bisher geltenden Gebühren. Die getrennte Abrechnung des Jahres 2009 und die gesonderte Festsetzung der Vorauszahlungen 2010 soll zu einer besseren Übersicht und Klarheit für die Grundstückseigentümer beitragen.


Die über 3.600 Pächter von Kleingärten im Verbandsgebiet, die im Bezirksverband der Kleingärtner Eberswalde und Umgebung e.V. organisiert sind, sind von der Abwasserbeseitigungspflicht durch den ZWA befreit und unterliegen deshalb auch nicht den Gebührenregelungen.

 

| 16.12.09 ZWA Eberswalde | weiter

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