Nichtamtliche Textwiedergabe der Satzung über die leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung, wie sie ab 01.01.2010 gilt
Beschlossen in der Verbandsversammlung am 04.05.2005, veröffentlicht im Barnimer Blitz, Ausgabe Eberswalde am 14.05.2005, veröffentlicht im Oderland Blitz am 14.05.2005.
1. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung - Schmutzwasser - des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentworgung Eberswalde vom 09.12.2009, veröffentlicht in Der Blitz Ausgabe Eberswalde am 19.12.2009 und Ausgabe Oderland am 19.12.2009
§ 1 - Allgemeines
(1)
Der Zweckverband betreibt nach Maßgabe dieser Satzung eine selbstständige öffentliche Einrichtung zur leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigung (nachfolgend öffentliche Schmutzwasseranlage genannt).
(2)
Die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen erfolgt nach Maßgabe einer gesonderten Satzung.
(3)
Art, Lage und Umfang der öffentlichen Schmutzwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Verbesserung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt der Zweckverband im Rahmen der ihm obliegenden Schmutzwasserbeseitigungspflicht.
§ 2 - Begriffsbestimmungen
(1)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz desselben Eigentümers, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(2)
Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende und gesammelte Wasser.
(3)
Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.
(4)
Zu der öffentlichen Schmutzwasseranlage gehören alle vom Zweckverband selbst oder von Dritten hergestellten und betriebenen Anlagen, denen sich der Zweckverband zur Schmutzwasserbeseitigung bedient. Dies sind Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Schmutzwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der Schmutzwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen, insbesondere Sammel- und Verbindungsleitungen, Pumpwerke, Kläranlagen, Klärschlammbehandlungsanlagen. Nicht hierzu gehören Grundstücksanschlussleitungen.
(5)
Die Grundstücksanschlussleitung umfasst die Leitung von der Sammelleitung bis zur Grenze des zu entsorgenden Grundstücks oder bei Vorhandensein eines Kontrollschachtes bis einschließlich zu diesem.
(6)
Haustechnische Schmutzwasseranlagen sind die Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Schmutzwassers auf dem Grundstück bis zur Grundstücksanschlussleitung dienen.
(7)
Anschlussnehmer ist jeder Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen ist; § 11 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 3 - Anschluss- und Benutzungsrecht
(1)
Jeder Eigentümer eines im Verbandsgebiet liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in der Satzung berechtigt, von dem Zweckverband den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Schmutzwasseranlage zur Schmutzwasserbeseitigung zu verlangen (Anschlussrecht).
(2)
Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen werden können. Dies ist insbesondere der Fall bei Grundstücken, die an einer Straße mit einer öffentlichen Schmutzwasserleitung anliegen oder für die ein rechtlich gesicherter Zugang, der auch das Leitungsrecht umfasst, zu einer solchen Straße besteht. Der Zweckverband kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
(3)
Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Schmutzwasseranlage aus technischen, betrieblichen, topographischen oder ähnlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet, besondere Maßnahmen erfordert oder besondere Aufwendungen oder Kosten verursacht, kann der Zweckverband den Anschluss versagen. Dies gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Bau und Betrieb verbundenen Mehraufwendungen zu tragen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Es besteht kein Anschlussrecht, soweit der Zweckverband von der Schmutzwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
(4)
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und Betrieb der haustechnischen Schmutzwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die öffentliche Schmutzwasseranlage nach den allgemeinen Einleitungsbedingungen einzuleiten (Benutzungsrecht).
§ 4 - Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Schmutzwasser anfällt, hat vorbehaltlich der Einschränkungen dieser Satzung die Pflicht, dieses Grundstück an die öffentliche Schmutzwasseranlage anzuschließen, wenn es an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Schmutzwasserleitung angeschlossen werden kann (Anschlusszwang). Dies ist insbesondere der Fall bei Grundstücken, die an einer Straße mit einer öffentlichen Schmutzwasserleitung anliegen oder für die ein rechtlich gesicherter Zugang, der auch das Leitungsrecht umfasst, zu einer solchen Straße besteht.
(2)
Der Grundstückseigentümer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die öffentliche Schmutzwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).
(3)
Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Benutzung der baulichen Anlage hergestellt sein. Wird die öffentliche Schmutzwasseranlage nach der Bebauung des Grundstücks hergestellt, so ist das Grundstück binnen drei Monaten anzuschließen, nachdem durch Mitteilung an den Grundstückseigentümer angezeigt ist, dass das Grundstück angeschlossen werden kann.
(4)
Sowohl der Anschluss eines Grundstücks als auch die Zuführung von Schmutzwasser dürfen nur nach Genehmigung durch den Zweckverband erfolgen.
(5)
Von der Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung kann der Zweckverband den Verpflichteten auf Antrag ganz oder zum Teil befreien, wenn dem Verpflichteten der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasseranlage, an der dauerhaften Entsorgungssicherheit oder an der öffentlichen Gesundheitspflege nicht zumutbar ist. Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 5 - Anschluss
(1)
Jedes Grundstück ist grundsätzlich gesondert und unmittelbar, d. h. ohne Benutzung der Anlagen eines Nachbargrundstücks, an die öffentliche Schmutzwasseranlage anzuschließen. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Zweckverband.
(2)
Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlussleitung sowie deren Änderung bestimmt der Zweckverband nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seines berechtigten Interesses. Die Grundstücksanschlussleitung wird grundsätzlich vom Zweckverband hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt. Jedes Grundstück erhält grundsätzlich nur einen Anschluss. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Zweckverband. Die dadurch entstehenden Kosten sind dem Zweckverband aufgrund gesonderter Satzung zu erstatten.
(3)
Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Schmutzwasseranlagen auf dem anzuschließenden Grundstück obliegt dem Anschlussnehmer.
(4)
Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses ist vom Anschlussnehmer unter Benutzung eines bei dem Zweckverband erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Unterlagen nicht bereits aus dem Antrag ergeben:
1. Übersichtsplan und amtlicher Lageplan neben Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Anschlussnehmers,
2. Name des Unternehmens, durch das die haustechnische Schmutzwasseranlage eingerichtet oder geändert werden soll,
3. nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen, in denen auf dem Grundstück Schmutzwasser anfällt,
4. im Falle des § 3 Abs. 3 Satz 2 die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der mit dem Anschluss zusammenhängenden Mehrkosten.
(5)
Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer mindestens 6 Wochen vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses dem Zweckverband mitzuteilen. Dieser verschließt die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers, sofern nicht der Anschlussnehmer den ordnungsgemäßen Verschluss nachweist.
§ 6 - Haustechnische Schmutzwasseranlagen
(1)
Die haustechnischen Schmutzwasseranlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e. V. Berlin geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Bau- und Installationsarbeiten dürfen allein durch vom Zweckverband zugelassene Unternehmer ausgeführt werden.
(2)
Gegen den Rückstau des Schmutzwassers aus der Schmutzwasseranlage hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen. Die maßgebende Rückstauebene (DIN 1986) wird auf 0,40 m über Straßenoberkante festgesetzt.
§ 7 - Einleitungsbedingungen
(1)
In die öffentliche Schmutzwasseranlage darf Schmutzwasser nicht eingeleitet werden, wenn dadurch
· die Anlage oder die mit ihrem Betrieb Beschäftigen gefährdet werden,
· die Möglichkeit einer Verwertung des Klärschlamms erschwert wird,
· der Betrieb der Schmutzwasserbehandlungsanlage so erheblich gestört werden kann, dass dadurch die Anforderungen aus der wasserrechtlichen Genehmigung zur Einleitung für die Schmutzwasserbehandlungsanlage nicht eingehalten werden können oder die Einrichtungen des Kläranlagenbetreibers in ihrem Bestand oder Betrieb nachteilig beeinflusst werden.
(2)
Abfälle und Stoffe, welche die Kanalisation verstopfen, giftige, übel riechende oder explosive Dämpfe und Gase bilden, oder Bau- und Werkstoffe der öffentlichen Schmutzwasseranlage angreifen oder die biologischen Funktionen schädigen, dürfen nicht in die Schmutzwasseranlage eingebracht werden. Hierzu gehören insbesondere:
· Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoff, Textilien und ähnliches;
· Kunstharz, flüssige Abfälle, die erhärten, Zement, Mörtel, Kalkhydrat;
· Sturz- oder Stichblut, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Schlempe, Trut, Trester, Krautwasser;
· Kraftstoffe, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette;
· Säuren und Laugen, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgen, Schwefelwasserstoff, Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze;
· Carbide, welche Acetylen bilden;
· der Inhalt von Chemietoiletten.
Das Einleiten von Kondensaten ist ausnahmsweise genehmigungsfähig, wenn der Anschlussnehmer nachweist, dass das einzuleitende Kondensat frei von gefährlichen Stoffen ist und die in Abs. 5 festgelegten Grenzwerte unterschreitet.
(3)
Der Anschluss von Abfallzerkleinerungsanlagen, Nassentsorgungsanlagen, Dampfleitungen und Dampfkesseln und das Einleiten von Kühlwasser sind nicht gestattet. Ebenso darf kein Grund-, Niederschlags-, Drain- und Quellwasser eingeleitet werden.
(4)
Entspricht das anfallende Schmutzwasser nicht den Anforderungen der Einleitungsbedingungen, so sind geeignete Vorbehandlungsanlagen zu erstellen und geeignete Rückhaltungsmaßnahmen zu ergreifen.
(5)
Für das Einleiten von nicht häuslichem Schmutzwasser, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben oder vergleichbaren Einrichtungen (z. B. Krankenhäusern) gelten – soweit nicht durch andere Vorschriften die Einleitungsbefugnis weitergehend eingeschränkt ist – folgende Einleitungswerte in der abgesetzten Stichprobe:
1. |
Allgemeine Parameter | |
a) |
Temperatur: |
35 °C |
b) |
pH-Wert: |
6,5 – 10,0 |
2. |
Organische Stoffe | |
a) |
Schwerflüchtige lipophile Stoffe DEV H17
(u.a. verseifbare Öle und Fette) |
100 mg/l |
b) |
Kohlenwasserstoffe |
50 mg/l |
c) |
adsorbierbare organische Halogen-Verbindungen (AOX) |
1,0 mg/l |
d) |
leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LKW) (gerechnet als Chlor) |
0,5 mg/l |
e) |
wasserdampfflüchtige halogenfreie Phenole (als C6H5OH) |
100 mg/l |
3. |
Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst) | |
a) |
Antimon (Sb) |
0,5 mg/l |
b) |
Arsen (As) |
0,5 mg/l |
c) |
Barium (Ba) |
5,0 mg/l |
d) |
Blei (Pb) |
1,0 mg/l |
e) |
Cadmium (Cd) |
0,5 mg/l |
f) |
Chrom (Cr) |
1,0 mg/l |
g) |
Chrom-IV (Cr) |
0,2 mg/l |
h) |
Cobalt (Co) |
2,0 mg/l |
i) |
Kupfer (Cu) |
1,0 mg/l |
j) |
Nickel (Ni) |
1,0 mg/l |
k) |
Selen (Se) |
2,0 mg/l |
l) |
Silber (Ag) |
1,0 mg/l |
m) |
Quecksilber (Hg) |
0,1 mg/l |
n) |
Zink (Zn) |
5,0 mg/l |
o) |
Zinn (Sn) |
5,0 mg/l |
4. |
Anorganische Stoffe (gelöst) | |
a) |
Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak
(NH4-N + NH3-N) |
100 mg/l |
b) |
Stickstoff aus Nitrit (NO2-N) |
10 mg/l |
c) |
Cyanid, gesamt (CN) |
20 mg/l |
d) |
Cyanid, leicht freisetzbar |
1,0 mg/l |
e) |
Sulfat (SO4) |
600 mg/l |
f) |
Sulfid (S2) |
2,0 mg/l |
g) |
Fluorid (F) |
50 mg/l |
h) |
Phosphatverbindungen (P) |
50 mg/l |
Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit des Schmutzwassers notwendigen Untersuchungen sind nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser- , Abwasser- und Schlammuntersuchung in der jeweils geltenden Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e. V. Berlin auszuführen.
(6)
Werden von der obersten Wasserbehörde Anforderungsregelungen zur Behandlung und/oder Zurückhaltung bestimmter Schmutzwasserinhaltsstoffe amtlich eingeführt, sind diese zu beachten. Die davon betroffenen Einleitungsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Anschlussnehmer zweifelsfrei nachweist, dass die gestellten Anforderungen vollständig erfüllt werden.
(7)
Im Bedarfsfall können
1. für nicht in Abs. 5 genannte Stoffe Grenzwerte festgesetzt werden,
2. höhere Grenzwerte unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugelassen werden, wenn die schädlichen Stoffe und Eigenschaften des Schmutzwassers innerhalb dieser Grenzen für die öffentliche Schmutzwasseranlage, die darin beschäftigten Personen und die Schmutzwasserbehandlungsanlage vertretbar sind,
3. geringere Grenzwerte oder Frachtbegrenzungen festgesetzt werden, um insbesondere eine
- Gefährdung der Schmutzwasseranlage oder des darin beschäftigten Personals,
- Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen,
- Erschwerung der Schmutzwasserbehandlung oder Klärschlammverwertung
zu vermeiden.
(8)
Das zielgerichtete Verdünnen des Schmutzwassers zum Erreichen der Einleitungsgrenzen ist unzulässig.
(9)
Für das Einleiten von Schmutzwasser, das radioaktive Stoffe enthalten kann, gelten die Grundsätze und Vorschriften der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(10)
Fallen auf einem Grundstück betriebsbedingt erhöhte Schmutzwassermengen stoßweise an und führt dies zu vermeidbaren Belastungen bei der Schmutzwasserbehandlung, kann der Zweckverband die Pufferung des Schmutzwassers auf dem angeschlossenen Grundstück und sein gleichmäßiges Einleiten in die Schmutzwasseranlage verlangen.
(11)
Der Zweckverband kann dem Anschlussnehmer das Führen eines Betriebstagebuchs aufgeben, in dem alle die Schmutz- und Niederschlagswassersituation auf dem angeschlossenen Grundstück betreffenden Daten festzuhalten sind.
§ 8 - Überwachung der Einleitungen
(1)
Werden von dem Grundstück Stoffe oder Schmutzwasser unzulässigerweise in die öffentliche Schmutzwasseranlage eingeleitet, ist der Zweckverband berechtigt, auf Kosten des Grundstückseigentümers die dadurch entstehenden Schäden in der Schmutzwasseranlage zu beseitigen, Untersuchungen und Messungen des Schmutzwassers vorzunehmen und selbsttätige Messgeräte mit den dafür erforderlichen Kontrollschächten einbauen zu lassen.
(2)
Jeder Vorbehandlungsanlage ist eine Kontroll- und Probenahmestelle nachzuschalten, die eine Entnahme von Schmutzwasserproben aus der fließenden Welle durch eine amtliche Probeflasche ermöglicht. Für jede Vorbehandlungsanlage ist ein Betriebstagebuch zu führen, in dem die Inbetriebnahme, Reparaturen und Störungen, Reinigungen sowie Wartungsarbeiten an der Anlage einzutragen sind.
(3)
Bei der Einleitung von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder von anderem nicht häuslichen Schmutzwasser in die öffentliche Schmutzwasseranlage ist eine qualifizierte Stichprobe vorzusehen. Sie umfasst mindestens 5 Stichproben, die – in einem Zeitraum von höchstens 2 Stunden im Abstand von nicht weniger als 2 Minuten entnommen – gemischt werden. Die Mischprobe ist nicht bei den Parametern - Temperatur- und pH-Wert – anzuwenden.
(4)
Der Zweckverband ist jederzeit berechtigt, Schmutzwasseruntersuchungen vorzunehmen. Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Einleitungsbedingungen vorliegt.
(5)
Indirekteinleiter (Gewerbe, Industrie) können vom Zweckverband zur Selbstüberwachung verpflichtet werden. Der Schmutzwassereinleiter hat die Nachweise und Aufzeichnungen dem Zweckverbands in dem vom Zweckverband bestimmten Zeitabständen vorzulegen.
§ 9 - Kosten
Der Zweckverband erhebt nach Maßgabe gesonderter Satzungen
1. Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasseranlage,
2. Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie der Kosten für die Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitungen.
§ 10 - Auskunfts- und Benachrichtigungspflicht; Betretungsrecht
(1)
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, dem Zweckverband auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Schmutzwasseranlagen zu erteilen.
(2)
Die Grundstückseigentümer haben den Zweckverband unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
1. der Betrieb ihrer haustechnischen Schmutzwasseranlagen oder sonstigen Anlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Schmutzwasseranlage zurückzuführen sein können (z. B. Verstopfungen von Schmutzwasserleitungen),
2. Stoffe in die öffentlichen Schmutzwasseranlagen geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen,
3. sich Art oder Menge des anfallenden Schmutzwassers erheblich ändert,
4. für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und/oder Benutzungsrechts entfallen.
(3)
Die Dienstkräfte und die mit Berechtigungsnachweis versehenen Beauftragten des Zweckverbandes sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dies zum Zwecke der Erfüllung der Schmutzwasserbeseitigungspflicht erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlagenteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren.
§ 11 - Berechtigte und Verpflichtete
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastet, so tritt der Erbbauberechtigte bzw. der dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte an die Stelle des Eigentümers.
§ 12 - Haftung
(1)
Der Grundstückseigentümer hat für einen ordnungsgemäßen Zustand und eine vorschriftsmäßige Benutzung der haustechnischen Schmutzwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Er haftet dem Zweckverband für alle schuldhaft verursachten Schäden und Nachteile, insbesondere die dem Zweckverband infolge des mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung der haustechnischen Schmutzwasseranlage entstehen. Er hat den Zweckverband von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund derartiger Schäden gegen ihn geltend gemacht werden.
(2)
Weitergehende Haftungsverpflichtungen aufgrund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen bleiben unberührt.
(3)
Der Zweckverband haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Er haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren. Ebenfalls haftet er nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung der öffentlichen Schmutzwasseranlage entstehen, es sei denn, dass Beauftragte des Zweckverbandes ohne betriebliche Notwendigkeit diese Störung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
§ 13 - Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 ein Grundstück nicht ordnungsgemäß an die Schmutzwasseranlage anschließt;
2. § 4 Abs. 2 Schmutzwasser, das der Beseitigungspflicht unterliegt, nicht der öffentlichen Schmutzwasseranlage zuführt;
3. § 4 Abs. 4 den Anschluss eines Grundstücks oder die Zuführung von Schmutzwasser ohne Genehmigung vornimmt;
4. § 6 Abs. 1 haustechnische Schmutzwasseranlagen nicht nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e. V. Berlin herstellt, unterhält und betreibt;
5. § 7 Abs. 1 Schmutzwasser einleitet, das nach dieser Satzung nicht eingeleitet werden darf;
6. § 7 Abs. 2 Abfälle und die in dieser Bestimmung weiter genannten Stoffe sowie Kondensate ohne Genehmigung in die Schmutzwasseranlage einbringt;
7. § 7 Abs. 3 Niederschlagswasser, Grundwasser oder Kühlwasser in die öffentliche Schmutzwasseranlage einleitet;
8. § 7 Abs. 3 die dort genannten Anlagen an die Schmutzwasseranlage anschließt;
9. § 7 Abs. 4 Anlagen zum Zurückhalten von im Schmutzwasser enthaltenen unzulässigen Stoffen nicht einbaut oder nicht ordnungsgemäß betreibt;
10. § 7 Abs. 5 Schmutzwasser einleitet, das einen dort niedergelegten oder nach § 7 Abs. 7 gesondert festgelegten Einleitungsgrenzwerte überschreitet;
11. § 7 Abs. 8 Schmutzwasser zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte verdünnt;
12. § 7 Abs. 11 das vom Zweckverband auferlegte Betriebstagebuch nicht entsprechend den satzungsrechtlichen oder im Einzelfall auferlegten Anforderungen ordnungsgemäß führt;
13. § 10 Abs. 1 trotz eines Verlangens die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
14. § 10 Abs. 2 seiner Benachrichtigungspflicht nicht nachkommt;
15. § 10 Abs. 3 den Zutritt nicht gewährt oder das Betreten des Grundstücks nicht duldet.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das dazu zulässige Höchstmaß nicht aus, kann es überschritten werden.
(3)
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Verbandsvorsteher.
§ 14 - DIN-Normen
Die in Bezug genommenen DIN- und DIN EN-Normen können bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, bezogen werden. Sie sind ferner beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.