nichtamtliche Textwiedergabe der Verbandssatzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde (ZWA) in der Fassung der 5. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des ZWA vom 08. März 2006, beschlossen in der Verbandsversammlung am 19.09.2018, veröffentlich durch den Landrat des Landkreises Barnim im Amtsblatt Nr. 18/2018 vom 01. November 2018
§ 1 - Name, Sitz, Präambel
(1) Die in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Mitglieder bilden einen Zweckverband.
(2) Der Zweckverband führt den Namen "Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde (ZWA)".
(3) Der Zweckverband hat seinen Sitz in 16225 Eberswalde.
(4) Der Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat keine Gewinnerzielungsabsicht.
§ 2 - Mitglieder
(1) Folgende Städte und Gemeinden sind die Mitglieder des Zweckverbandes:
- 1. Gemeinde Althüttendorf
2. Gemeinde Breydin
3. Gemeinde Britz
4. Gemeinde Chorin
5. Stadt Eberswalde
6. Gemeinde Friedrichswalde
7. Gemeinde Hohenfinow
8. Stadt Joachimsthal
9. Gemeinde Liepe
10. Gemeinde Lunow-Stolzenhagen
11. Gemeinde Marienwerder
12. Gemeinde Niederfinow
13. Stadt Oderberg
14. Gemeinde Parsteinsee
15. Gemeinde Schorfheide
(für die Ortsteile Altenhof, Eichhorst, Finowfurt, Lichterfelde und Werbellin)
16. Gemeinde Sydower Fließ
17. Gemeinde Ziethen
(2) Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der dem Zweckverband angehörigen Städte und Gemeinden; soweit diese nur für bestimmte Ortsteile Mitglied sind, beschränkt sich das Verbandsgebiet auf diese Ortsteile.
§ 3 - Verbandsaufgabe
(1) Aufgabe des Zweckverbandes ist die Trinkwasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung innerhalb des Verbandsgebietes.
(2) Im Bereich der Trinkwasserversorgung wird der Zweckverband im Verbandsgebiet alle erforderlichen inner- und überörtlichen Wasserversorgungseinrichtungen nach Maßgabe einer Wasserversorgungssatzung betreiben und unterhalten.
(3) Im Bereich der Abwasserentsorgung wird der Zweckverband im Verbandsgebiet anfallende Abwässer (Schmutzwasser i. S. d. § 64 Abs. 1 Bbg WG) nach Maßgabe gesonderter Entwässerungssatzungen übernehmen, ableiten bzw. abholen und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend behandeln.
(4) Erforderlichenfalls wird der Zweckverband weitere Trinkwasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen herstellen, anschaffen, erweitern, erneuern und verbessern.
(5) Der Zweckverband ist berechtigt, mit anderen Zweckverbänden, anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privaten Dritten Verträge im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung, der Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung zu schließen. Er kann hierbei insbesondere die Geschäftsbesorgung für Dritte übernehmen oder Dritte mit der Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben beauftragen. Der Zweckverband kann sich an Gesellschaften und Unternehmen beteiligen, sofern dies einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung dienlich ist.
(6) Auf einstimmigen Beschluss der Verbandsversammlung kann die Verbandsaufgabe mit der Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder geändert werden.
(7) Der Zweckverband nimmt die Aufgabe der Vollstreckungsbehörde zur Beitreibung seiner öffentlich-rechtlichen Geldforderungen gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVGBbg) wahr.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder
(1) Die Verbandsmitglieder werden den Zweckverband über alle Vorhaben und Maßnahmen in ihrem Gebiet, die für die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes von Bedeutung sind, unterrichten und die notwendigen Auskünfte erteilen. Das Gleiche gilt für den Zweckverband den Verbandsmitgliedern gegenüber. Die Verbandsmitglieder haben den Zweckverband von allen ihnen bekannt werdenden wesentlichen Veränderungen der Menge und Beschaffenheit des Trinkwassers und des anfallenden Schmutzwassers zu benachrichtigen.
(2) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, den Zweckverband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und im Rahmen ihrer Zuständigkeit unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.
§ 5 - Benutzung der Grundstücke von Verbandsmitgliedern
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, alle zur Durchführung der Aufgaben vorhandenen Einrichtungen einschließlich der mit diesen verbundenen Grundstücke, Rechte und Pflichten in den Zweckverband einzubringen.
(2) Die Verbandsmitglieder stellen dem Zweckverband weiterhin die in ihrem Eigentum stehenden oder ihrer Verfügung unterliegenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zur Errichtung, Erhaltung und zum Betrieb von Leitungen und anderen der Versorgung mit Trinkwasser bzw. Entsorgung von Schmutzwasser innerhalb und außerhalb der Gemarkung dienenden Anlagen unentgeltlich zur Verfügung.
(3) Wird durch Maßnahmen eines Verbandsmitgliedes eine Änderung von Ver- oder Entsorgungsanlagen des Zweckverbandes notwendig, so wird der Zweckverband diese nach Aufforderung durch das Verbandsmitglied in angemessener Frist durchführen. Der Aufwand hierfür wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen getragen:
- 1. Überschreitet das Alter der zu ändernden Anlage die normative Nutzungsdauer, so trägt der Zweckverband den Aufwand der Änderung.
- 2. Unterschreitet das Alter der zu ändernden Anlage die normative Nutzungsdauer, so tragen das Verbandsmitglied und der Zweckverband den Aufwand der Änderung jeweils zur Hälfte. Abweichend davon trägt das Verbandsmitglied den Aufwand, wenn es schon vor der Errichtung der Anlagen die spätere Notwendigkeit seiner Maßnahme kannte und den Zweckverband hiervon nicht rechtzeitig unterrichtete.
- 3. Ist mit der Änderung von Anlagen eine größere Leitungsnennweite oder durch eine gleichzeitige Erneuerung ein Wertzuwachs für den Zweckverband verbunden, so wird der dadurch entstehende höhere Aufwand vom Zweckverband getragen.
- 4. Unabhängig von den unter Abs. 3 Ziffern 1 bis 3 getroffenen Regelungen hat der Zweckverband den Aufwand der Änderung zu tragen, wenn die Anlagen den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr entsprechen.
(4) Für den Fall, dass gesetzliche Vorschriften andere Regelungen treffen, gelten diese.
§ 6 - Verbandsorgane
Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.
§ 7 - Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus je einem Vertreter eines jeden Verbandsmitgliedes. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen ehrenamtlichen Vorsitzenden und einen ehrenamtlichen Stellvertreter des Vorsitzenden der Verbandsversammlung.
(2) Dienstkräfte des Verbandes können nicht gleichzeitig als Vertreter eines Mitgliedes der Verbandsversammlung angehören.
(3) Die Stimmenverteilung in der Verbandssammlung wird wie folgt festgelegt:
Gemeinde Althüttendorf 1 Stimme
Gemeinde Breydin 1 Stimme
Gemeinde Britz 1 Stimme
Gemeinde Chorin 1 Stimme
Stadt Eberswalde 16 Stimmen
Gemeinde Friedrichswalde 1 Stimme
Gemeinde Hohenfinow 1 Stimme
Stadt Joachimsthal 1 Stimme
Gemeinde Liepe 1 Stimme
Gemeinde Lunow-Stolzenhagen 1 Stimme
Gemeinde Marienwerder 1 Stimme
Gemeinde Niederfinow 1 Stimme
Stadt Oderberg 1 Stimme
Gemeinde Parsteinsee 1 Stimme
Gemeinde Schorfheide 1 Stimme
Gemeinde Sydower Fließ 1 Stimme
Gemeinde Ziethen 1 Stimme
Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden.
§ 8 - Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung nimmt alle Aufgaben wahr, die ihr gemäß dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) und dieser Satzung zugewiesen sind. Sie legt die Grundsätze für die Verwaltung des Zweckverbandes fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit nicht der Verbandsvorsteher aufgrund eines Gesetzes oder der Verbandssatzung zuständig ist oder ihm die Verbandsversammlung bestimmte Aufgaben vorbehaltlich § 15 Abs. 1 Satz 4 GKG übertragen hat. Sie ist auch zuständig in sonstigen Angelegenheiten, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Zweckverband vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung vorgelegt werden oder deren Vorlage die Verbandsversammlung verlangt.
§ 9 - Sitzung und Beschlussfassung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung tritt nach Bedarf, wenigstens aber zweimal im Jahr, zusammen. Sie muss zusammentreten, wenn dies ein Fünftel der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung oder der Verbandsvorsteher unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
(2) Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Geschäftsordnung kann für Eilfälle eine kürzere Ladungsfrist vorsehen; auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen.
(3) Der Verbandsvorsteher oder sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen der Verbandsversammlung beratend teil. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen.
§ 10 - Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreter mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl erreichen und mindestens ein Drittel der Vertreter anwesend sind.
(2) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.
§ 11 - Beschlussfassung und Wahlen
(1) Beschlüsse werden, soweit durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Gewählt wird geheim. Abweichungen können vor der jeweiligen Wahl einstimmig beschlossen werden. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl erhält. Wird niemand gewählt, findet zwischen den Personen mit den beiden höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Haben mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten, findet die Wahl zwischen diesen Personen statt. Hat eine Person die höchste und mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl, findet die Wahl zwischen diesen Personen statt. Gewählt ist, wer in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht im ersten oder zweiten Wahlgang nur eine Person zur Wahl, so ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja- als Neinstimmen erhalten hat.
§ 12 - Niederschrift
Über die Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 13 - Stellung und Aufgaben des Verbandsvorstehers
(1) Der Verbandsvorsteher ist hauptamtlich tätig. Er hat einen ehrenamtlich tätigen Stellvertreter.
(2) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Zweckverbandes und für die Einstellung, Ein- und Höhergruppierung sowie Entlassung der Mitarbeiter zuständig. Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers.
(3) Soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, werden dem Verbandsvorsteher folgende Aufgaben zur dauerhaften Erledigung übertragen:
- 1. Verfügung über Verbandsvermögen bis zum Wert von 100.000,00 €
2. Gewährung von Darlehen und Zuschüssen bis zum Betrag von 100.000,00 €
3. Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes und seiner Nachträge
4. Verzicht auf Ansprüche des Zweckverbandes und Niederschlagung solcher Ansprüche im Wert von bis zu 25.000,00 € im Einzelfall
5. Rechtsgeschäfte über dauernde und wiederkehrende Leistungen bei mehr als zweijähriger, vorzeitig nicht oder nur aus einem besonderen Grund lösbarer Bindung des Zweckverbandes, sofern der Jahreswert der Leistung oder das jährliche Entgelt 100.000,00 € nicht übersteigt
6. Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zum Betrag von 100.000,00 €
7. Vergabe von Aufträgen bis zum Betrag von 250.000,00 €
8. Stundung von Zahlungsansprüchen des Zweckverbandes im Wert von bis zu 25.000,00 € im Einzelfall
9. Empfehlung eines von der Verbandsversammlung vorzuschlagenden Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für den Jahresabschluss.
(4) In dringenden Angelegenheiten der Verbandsversammlung, deren Erledigung nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsteher im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung zur Abwehr einer Gefahr oder eines erheblichen Nachteils für den Zweckverband. Die Entscheidung ist der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Verbandsversammlung kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht Rechte anderer durch die Ausführung entstanden sind. Lagen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, haben die Beteiligten den Schaden zu ersetzen, der dem Zweckverband durch deren vorsätzliches Verhalten entstanden ist. Der Verbandsvorsteher haftet auch für grobe Fahrlässigkeit.
(5) Bei Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, genügt die Unterschrift des Verbandsvorstehers oder seines Stellvertreters, sofern es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt; die Unterschrift des Verbandsvorstehers oder seines Stellvertreters genügt auch, wenn es sich um eine Aufgabe handelt, die dem Verbandsvorsteher zur dauerhaften Erledigung übertragen ist.
§ 14 - Wirtschaftsführung
(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes erfolgen gemäß den Vorschriften über die Eigenbetriebe. Der vom Verbandsvorsteher aufgestellte Entwurf des Wirtschaftsplanes ist allen Verbandsmitgliedern unverzüglich, mindestens aber drei Wochen vor der Sitzung der Verbandsversammlung, in der er festgestellt werden soll, zuzuleiten.
(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 - Deckung des Finanzbedarfes
(1) Ziel des Zweckverbandes ist es, sämtliche Aufwendungen, soweit zulässig, durch die Erhebung von Gebühren von Benutzern der Anlagen und Einrichtungen des Zweckverbandes und durch sonstige Einnahmen abzudecken und so dafür Sorge zu tragen, dass etwaige Umlagen der Mitglieder gering bleiben oder entfallen können.
(2) Der Zweckverband erhebt Gebühren und Kostenersatz nach den Vorschriften des Kommunalabgabenrechts.
(3) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken. Die Umlage wird vom Zweckverband durch Bescheid erhoben und einen Monat nach dessen Bekanntgabe fällig.
(4) Die Höhe der Umlage und der von den einzelnen Verbandsmitgliedern zu tragende Anteil wird von der Verbandsversammlung im Wirtschaftsplan für jedes Wirtschaftsjahr neu festgelegt. Für die Berechnung der Umlage wird die Anzahl der für das Stadt- bzw. Gemeindegebiet des Verbandsmitgliedes erfassten Anschlüsse an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage zur Anzahl der Anschlüsse an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage im gesamten Verbandsgebiet ins Verhältnis gesetzt. Ist ein Verbandsmitglied nur für bestimmte Ortsteile Mitglied, so ist die Anzahl der Anschlüsse in diesen Ortsteilen zugrundezulegen. Maßgeblich für die Bestimmung der Anzahl der Anschlüsse sind die im Abrechnungssystem des Zweckverbandes erfassten Trinkwasserzähler zum 30.06. des Jahres, das dem jeweiligen Wirtschaftsjahr vorausgeht. Der Zweckverband teilt den Verbandsmitgliedern diese so ermittelte Anzahl der Anschlüsse für die jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindegebiete und für das gesamte Verbandsgebiet schriftlich bis zum 30.08. des Jahres mit.
§ 16 - Dienstkräfte
Der Zweckverband hat das Recht, Beschäftigte im Sinne des TVöD einzustellen.
§ 17 - Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, so ist eine Auseinandersetzungsvereinbarung zu schließen. Hierbei sind sowohl das eingebrachte Vermögen des Verbandsmitgliedes als auch ausschließlich auf das Gebiet des Verbandsmitgliedes konkretisierbare Anlagen, Planungen und deren Kosten zu berücksichtigen.
§ 18 - Bekanntmachung
(1) Die Verbandssatzung des Zweckverbandes und ihre Änderungen werden von der Aufsichtsbehörde im Amtsblatt für den Landkreis Barnim bekannt gemacht.
(2) Sonstige Satzungen des Zweckverbandes macht dieser in der Zeitung Märkischer Sonntag, Eberswalde und Märkischer Sonntag, Bernau bekannt. Die Verbandsmitglieder haben in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen, ohne dass dies für die Wirksamkeit der Bekanntmachung notwendig ist.
(3) Alle anderen Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen in der Zeitung Märkischer Sonntag, Eberswalde und Märkischer Sonntag, Bernau
Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung werden zehn Tage vor dem Tag der Sitzung bekannt gemacht.