Aufgrund der §§ 3 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30.Juni 2022 (GVBl. I/22, Nr. 18), der §§ 12 und 18 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 38) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 36), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde am 23. November 2022 folgende Neufassung der Gebührensatzung für die Trinkwasserversorgung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

(1) Der Zweckverband betreibt die Trinkwasserversorgung nach Maßgabe der Trinkwasserversorgungssatzung in der jeweils geltenden Fassung als eine selbständige öffentliche Einrichtung (öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage).

(2) Der Zweckverband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage (Trinkwassergebühren).

(3) Die Trinkwassergebühren gliedern sich in Grund- und Verbrauchsgebühren.

§ 2
Gebührenmaßstab

(1) Die Grundgebühr wird nach der Nennleistung der verwendeten Messeinrichtungen bemessen. Bei Grundstücken, die an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ohne eine Messeinrichtung zu verwenden, wird die Nennleistung der Messeinrichtung festgesetzt, die nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich sein würde, um die dem Grundstück zuzuführenden Trinkwassermengen zu messen. Wird die Trinkwasserlieferung wegen Trinkwassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendigen Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung keine Grundgebühr erhoben.

(2) Die Verbrauchsgebühr wird nach der von der Messeinrichtung erfassten Trinkwassermenge bemessen. Für die Ermittlung gilt § 7 Abs. 1 dieser Satzung. Berechnungseinheit ist ein Kubikmeter (m3). Die gemessene Trinkwassermenge gilt auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter der Messeinrichtung) verlorengegangen ist. Ergibt eine Überprüfung, dass die Messeinrichtung über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt, oder ist die Messeinrichtung stehen geblieben oder ist eine Messeinrichtung nicht vorhanden, so schätzt der Zweckverband den Trinkwasserverbrauch gemäß § 162 Abgabenordnung.

§ 3
Gebührensatz

(1) Die Grundgebühr beträgt bei einem Nenndurchfluss von

max. Qn 1,5                9,00              €/Monat

max. Qn 2,5              15,00              €/Monat

max. Qn 6,0              36,00              €/Monat

max. Qn 10,0            60,00              €/Monat

max. Qn 15               90,00              €/Monat

max. Qn 40            240,00             €/Monat

Die Grundgebühr beträgt bei einem Dauerdurchfluss bei Wasserzählern nach Europäischer Messgeräterichtlinie 2004/22/EG von

max. Q3  2,5              9,00              €/Monat

max. Q3  4,0             15,00             €/Monat

max. Q3 10,0            36,00             €/Monat

max. Q3 16,0            60,00             €/Monat

max. Q3 25,0            90,00             €/Monat

max. Q3 63,0         240,00             €/Monat.

 (2) Die Verbrauchsgebühr beträgt je Kubikmeter (m3): 1,34 €.

§ 4
Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder sonstigem dinglichen Nutzungsrecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte bzw. der sonstige dinglich Berechtigte.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(3) Bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt des Wechsels auf den neuen Gebührenpflichtigen über.

§ 5
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage.

(2) Die Gebührenpflicht für die Verbrauchsgebühr entsteht mit dem Tag, an dem erstmals Trinkwasser aus der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage entnommen wird.

(3) Die Gebührenpflicht für die Verbrauchsgebühr endet, sobald die Entnahme von Trinkwasser auf Dauer endet. Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr endet, sobald der Anschluss des Grundstücks beseitigt wird.

§ 6
Erhebungszeitraum

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums. Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ablauf des Tages, an dem das Nutzungsverhältnis endet. Bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen vor Ablauf des Erhebungszeitraums entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Pflichtigen mit Ablauf des Tages, an dem die Gebührenpflicht übergegangen ist. 

§ 7
Ermittlung des Trinkwasserverbrauchs

(1) Die Messeinrichtungen werden von Dienstkräften des Zweckverbandes oder durch von ihm Beauftragte oder auf Verlangen des Zweckverbandes vom Gebührenpflichtigen selbst gegen Ende des Erhebungszeitraumes abgelesen. Aufgrund des hierbei festgestellten Zählerstandes wird die während des gesamten Erhebungszeitraumes (Kalenderjahr) verbrauchte Trinkwassermenge vom Zweckverband durch Hochrechnung taggenau zum 31.12. des Kalenderjahres ermittelt, in dem die abgelesene Trinkwasserverbrauchsmenge durch die Anzahl der Tage des Ablesezeitraums (01.01. des Kalenderjahres bis einschließlich Ablesetag) dividiert und mit der Zahl der Tage des Erhebungszeitraumes multipliziert wird. Der derart durch Hochrechnung ermittelte Zählerstand (Endwert) ist zugleich Anfangswert für die Verbrauchsabrechnung des folgenden Erhebungszeitraumes.

(2) Der Gebührenpflichtige hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind. Solange die Räume des Gebührenpflichtigen nicht zum Ablesen betreten werden können, darf der Zweckverband den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

§ 8
Vorauszahlungen und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(2) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes zu erwartende Gebühr sind anteilig zum 15.03., 15.05., 15.07., 15.09. und 15.11. des Kalenderjahres Vorauszahlungen von jeweils 19 % der voraussichtlichen Gebührenschuld fällig. Die Vorauszahlungen werden durch Bescheid auf der Grundlage der Berechnungsdaten des vorhergehenden Erhebungszeitraums festgesetzt. Fehlt es an solchen Berechnungsdaten, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der voraussichtlichen Gebührenschuld fest. Ist der Fälligkeitszeitpunkt einer Vorauszahlung bei der Bekanntgabe des Bescheides bereits überschritten, so wird der auf diesen Fälligkeitszeitpunkt entfallende Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 9
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

Die Gebührenpflichtigen haben dem Zweckverband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren nach dieser Gebührensatzung erforderlich ist. Jeder Eigentumswechsel und jeder Wechsel des Erbbauberechtigten bzw. des dinglich zur Nutzung Berechtigten ist dem Zweckverband sowohl vom ehemaligen Eigentümer bzw. Berechtigten als auch vom neuen Eigentümer bzw. Berechtigten innerhalb eines Monat schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Gebühren beeinflussen, so hat der Gebührenpflichtige dies unverzüglich dem Zweckverband schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Dienstkräften oder mit besonderem Berechtigungsnachweis versehenen Beauftragten des Zweckverbandes ist der Zutritt auf das Grundstück zu gewähren, um Bemessungsgrundlagen für die Gebührenerhebung festzustellen oder zu überprüfen. Die Gebührenpflichtigen haben das Betreten zu dulden.

§ 10
Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus dem Grundbuch, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde, der unteren Wasserbehörde, des Katasteramtes und der Einwohnermeldeämter durch den Zweckverband zulässig. Der Zweckverband darf sich diese Daten von den zuständigen Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

(2) Der Zweckverband ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

§ 11
Umsatzsteuer

Zu den in dieser Satzung festgelegten Gebühren tritt die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu. 

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 den Eigentumswechsel oder den Wechsel des Erbbauberechtigten bzw. des dinglich zur Nutzung Berechtigten nicht innerhalb eines Monats schriftlich dem Zweckverband anzeigt, den Zutritt nicht gewährt oder das Betreten nicht duldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Verbandsvorsteher.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Gebührensatzung für die Trinkwasserversorgung vom 09.12.2009, zuletzt geändert durch Satzung vom 16.11.2015, mit Wirkung für die Zukunft außer Kraft.