Aufgrund der §§ 3 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30.Juni 2022 (GVBl. I/22, Nr. 18), der §§ 12 und 18 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 38) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 36), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde am 23. November 2022 folgende Gebührensatzung für die mobile Schmutzwasserbeseitigung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Der Zweckverband betreibt die Entleerung, Abfuhr und Beseitigung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen nach Maßgabe der Satzung über die mobile Schmutzwasserbeseitigung in der jeweils geltenden Fassung als eine selbständige öffentliche Einrichtung (nachfolgend dezentrale öffentliche Schmutzwasseranlage genannt).
(2) Der Zweckverband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage in Form von Grundgebühren für die abflusslosen Sammelgruben und Gebühren für die Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen.
§ 2
Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird nach der Anzahl der auf einem Grundstück vorhandenen abflusslosen Sammelgruben berechnet.
(2) Die Grundgebühr beträgt 10,00 € pro Monat und abflussloser Sammelgrube.
§ 3
Entsorgungsgebühr
(1) Die Entsorgungsgebühr für nicht separierten Klärschlamm aus Kleinkläranlagen wird nach dem Rauminhalt des Klärschlamms berechnet, der abtransportiert wird. Berechnungseinheit ist ein Kubikmeter (m3). Der Rauminhalt wird mit einer geeigneten Messeinrichtung festgestellt.
(2) Die Entsorgungsgebühr für Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben wird nach der Schmutzwassermenge berechnet, die im Erhebungszeitraum in die dezentrale öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist ein Kubikmeter (m3) Schmutzwasser.
(3) Als in die dezentrale öffentliche Schmutzwasseranlage gelangte Schmutzwassermenge gilt die dem Grundstück aus fremden und eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge. Der Bezug von Wasser, das nicht aus der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage stammt, ist gegenüber dem Zweckverband anzeigepflichtig und in seiner Menge nachzuweisen. Auf Verlangen des Zweckverbandes hat der Gebührenpflichtige für die nicht aus der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen geeignete und geeichte Messeinrichtungen auf seine Kosten einzubauen, zu erneuern, zu verändern und zu unterhalten.
(4) Werden Wassermengen der dezentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage nicht zugeführt, so kann der Gebührenpflichtige diese Mengen über geeignete und geeichte Messeinrichtungen nachweisen und deren Absetzung beantragen. Die Messeinrichtungen müssen auf Kosten des Gebührenpflichtigen von einem fachlich geeigneten Unternehmen, das in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist, ordnungsgemäß eingebaut und verplombt werden. Ebenso hat die Erneuerung, Veränderung und Unterhaltung auf Kosten des Gebührenpflichtigen durch ein geeignetes Unternehmen zu erfolgen. Der Einbau sowie die Erneuerung sind dem ZWA durch den Gebührenpflichtigen anzuzeigen.
(5) In dem jeweiligen Erhebungszeitraum gilt als angefallene Schmutzwassermenge:
a) für die Wassermenge aus der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage die gemäß Absatz 7 ermittelte Verbrauchsmenge,
b) für die Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen oder sonstigen Entnahmestellen, die von der eingebauten Messeinrichtung angezeigte oder in anderer Weise nachgewiesene Wassermenge,
abzüglich der zur Absetzung nachgewiesenen Wassermenge entsprechend Abs. 4.
(6) Soweit die als Bemessungsgrundlage dienende Wassermenge nicht ermittelt werden kann oder aus anderen Gründen nicht zur Verfügung steht, wird die Wassermenge unter Zugrundelegung der Menge des letzten Erhebungszeitraums und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
(7) Die Messeinrichtungen werden von Dienstkräften des Zweckverbandes oder durch von ihm Beauftragte oder auf Verlangen des Zweckverbandes vom Gebührenpflichtigen selbst gegen Ende des Erhebungszeitraumes abgelesen. Aufgrund des hierbei festgestellten Zählerstandes wird die während des gesamten Erhebungszeitraumes (Kalenderjahr) verbrauchte Trinkwassermenge vom Zweckverband durch Hochrechnung taggenau zum 31.12. des Kalenderjahres ermittelt, indem die abgelesene Trinkwasserverbrauchsmenge durch die Anzahl der Tage des Ablesezeitraums (01.01. des Kalenderjahres bis einschließlich Ablesetag) dividiert und mit der Zahl der Tage des Erhebungszeitraums multipliziert wird. Der derart durch Hochrechnung ermittelte Zählerstand (Endwert) ist zugleich Anfangswert für die Verbrauchsabrechnung des folgenden Erhebungszeitraumes.
§ 4
Gebührensätze
(1) Die Entsorgungsgebühr für die Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Gruben beträgt je angefangenen Kubikmeter Schmutzwasser 10,91 €.
(2) Die Entsorgungsgebühr für die Entsorgung von nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen beträgt je angefangenen Kubikmeter Klärschlamm 22,46 €.
§ 5
Entstehen der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr entsteht mit der Einleitung von Schmutzwasser in die betriebsbereite abflusslose Sammelgrube.
(2) Die Gebührenpflicht für die Entsorgungsgebühr entsteht erstmals mit der Entnahme des Schmutzwassers aus der abflusslosen Sammelgrube bzw. des nicht separierten Klärschlamms aus der Kleinkläranlage.
(3) Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr und die Entsorgungsgebühr endet, sobald der dezentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage dauerhaft kein Schmutzwasser zugeführt wird.
§ 6
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist, wer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder sonstigem dinglichen Nutzungsrecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte bzw. der sonstige dinglich Berechtigte.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Tages auf den neuen Pflichtigen über.
§ 7
Gebührenerhebung und Fälligkeit
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums. Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ablauf des Tages, an dem das Nutzungsverhältnis endet. Bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen vor Ablauf des Erhebungszeitraums entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Pflichtigen mit dem Beginn des Tages, an dem die Gebührenpflicht auf den neuen Pflichtigen übergegangen ist.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes zu erwartende Gebühr sind anteilig zum 15.03., 15.05., 15.07., 15.09. und 15.11. des Kalenderjahres Vorauszahlungen fällig. Die Vorauszahlungen betragen jeweils 19 % der voraussichtlichen Gebührenschuld. Die Vorauszahlungen werden durch Bescheid auf der Grundlage der Berechnungsdaten des vorhergehenden Erhebungszeitraums festgesetzt. Fehlt es an solchen Berechnungsdaten, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der voraussichtlichen Gebührenschuld fest. Ist der Fälligkeitszeitpunkt einer Vorauszahlung bei der Bekanntgabe des Bescheides bereits überschritten, so wird der auf diesen Fälligkeitszeitpunkt entfallende Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 8
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
Die Gebührenpflichtigen haben dem Zweckverband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Eigentumswechsel und jeder Wechsel des Erbbauberechtigten bzw. des dinglich zur Nutzung Berechtigten ist dem Zweckverband sowohl vom ehemaligen Eigentümer bzw. Berechtigten als auch vom neuen Eigentümer bzw. Berechtigten innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Gebühren beeinflussen, so hat der Gebührenpflichtige dies unverzüglich dem Zweckverband schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Dienstkräften oder mit besonderem Berechtigungsnachweis versehenen Beauftragten des Zweckverbandes ist der Zutritt auf das Grundstück zu gewähren, um Bemessungsgrundlagen für die Gebührenerhebung festzustellen oder zu überprüfen. Die Gebührenpflichtigen haben das Betreten zu dulden.
§ 9
Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus dem Grundbuch, den Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde, der Unteren Wasserbehörde, des Katasteramtes und der Einwohnermeldeämter durch den Zweckverband zulässig. Der Zweckverband darf sich diese Daten von den zuständigen Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2) Der Zweckverband ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von den nach Abs. 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 8 Satz 1 seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt,
b) entgegen § 8 Satz 2 den Eigentumswechsel oder den Wechsel des Erbbauberechtigten bzw. dinglich zur Nutzung Berechtigten nicht innerhalb eines Monats schriftlich dem Zweckverband anzeigt,
c) entgegen § 8 Satz 4 den Zutritt nicht gewährt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Verbandsvorsteher.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Gebührensatzung für die mobile Schmutzwasserbeseitigung vom 09.12.2009, zuletzt geändert durch Satzung vom 16.11.2015, mit Wirkung für die Zukunft außer Kraft.